Kaum ein Punkt war in den Verhandlungen über die NGT-Verordnung so umstritten wie Patente. Das Ergebnis: Die Verordnung (EU) 2026/1388 lässt das Patentrecht unberührt, setzt aber auf Transparenz und Beobachtung.
Was die Verordnung regelt
- Ein Patentverbot für NGT-Pflanzen enthält die Verordnung nicht; die Patentierbarkeit richtet sich weiterhin nach dem Europäischen Patentübereinkommen und der Biopatentrichtlinie.
- Wer die Einstufung einer Pflanze als NGT-1 beantragt, muss bestehende Patente und Patentanmeldungen offenlegen; die Angaben werden in einer öffentlichen Datenbank zugänglich gemacht.
- Freiwillige Erklärungen zur Lizenzbereitschaft sind vorgesehen, begründen aber keine Pflichtlizenz.
- Die Kommission soll die Auswirkungen von Patenten auf Züchtung und Innovation untersuchen und gegebenenfalls Vorschläge vorlegen.
Bedeutung für Züchter
Die Verordnung gilt im Wesentlichen ab Sommer 2028. Bis dahin sollten Züchter ihre Strategie festlegen: Patent, Sortenschutz oder eine Kombination. Für Züchter, die mit patentierten Merkmalen arbeiten, gewinnen Freedom-to-Operate-Analysen und der Züchtervorbehalt im deutschen Patentgesetz (§ 11 Nr. 2a PatG) und im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht an Bedeutung.
Unser Rat
- Eigene Merkmale und Verfahren frühzeitig auf Schutzfähigkeit prüfen.
- Vor dem Einsatz fremder Merkmale Patentlage recherchieren.
- Lizenzverträge auf die neuen Transparenzpflichten abstimmen.
Biopatente & Pflanzenpatente · Gentechnikrecht & NGT
Quellen: IPKat, Agri-TechE
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.