Kleingärten sind ein Stück Pflanzenrecht im Alltag. Das Bundeskleingartengesetz begrenzt Pachtzins und Bebauung und schützt Pächter und Vereine vor Kündigungen. Wir beraten Kleingartenvereine, Verbände, Kommunen und Grundeigentümer sowie einzelne Pächter.
Rechtsgrundlagen
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG): Begriff des Kleingartens (§ 1), Laube bis 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz (§ 3), Höchstpachtzins (§ 5)
- Kündigungsschutz und Kündigungsgründe (§§ 7–10) sowie Entschädigung bei Kündigung (§ 11)
- Bebauungsplanung und Landesrecht, z. B. das Berliner Kleingartenflächensicherungsgesetz von 2026
- Vereinsrecht, Gartenordnungen und Satzungen
Unsere Leistungen
- Zwischenpacht- und Einzelpachtverträge, Gartenordnungen
- Pachtzinsanpassung und Prüfung der Höchstpachtzinsgrenze
- Kündigungen, Räumung und Entschädigung
- Streit über Lauben, Bepflanzung, Bäume und Nutzung
- Umwidmung von Kleingartenanlagen und Ersatzflächen
- Vereins- und Verbandsrecht
Aktuell: BGH stärkt den Schutz von Gemeinschaftsflächen
Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2026 entschieden, dass der Kündigungsschutz auch für Gemeinschaftsflächen wie Vereinsheim und Wege gilt. Mehr in unserem Beitrag BGH zum Kleingartenrecht.
Siehe auch
Landpacht & Waldpacht · Baum- und Nachbarrecht
Ihr Kontakt zu horak. Rechtsanwälte
Wir beraten bundesweit und international – vom Hauptsitz in Hannover und unseren Standorten in Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart. Telefon 0511.357 356-0, E-Mail info@pflanzenrecht.de.