Sortenschutzrecht

Der Sortenschutz ist das geistige Eigentum des Pflanzenzüchters. Er sichert die Früchte jahrelanger Züchtungsarbeit – vergleichbar einem Patent, aber zugeschnitten auf Pflanzensorten. Wir begleiten Sie von der Anmeldung bis zur Durchsetzung.

Rechtsgrundlagen

  • Nationaler Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz (SortSchG), erteilt vom Bundessortenamt in Hannover
  • Gemeinschaftlicher Sortenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, erteilt vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) in Angers, mit Wirkung in allen EU-Mitgliedstaaten
  • Internationaler Rahmen durch das UPOV-Übereinkommen, das Sortenschutz in zahlreichen Staaten weltweit ermöglicht

Voraussetzungen und Schutzdauer

Geschützt wird eine Sorte, die neu, unterscheidbar, homogen und beständig ist und eine eintragbare Sortenbezeichnung trägt. Das Amt prüft dies in der Registerprüfung (DUS-Prüfung). Der Schutz dauert in der Regel 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre. Vorsicht bei Vorveröffentlichungen und frühen Verkäufen: Sie können die Neuheit zerstören.

Was der Sortenschutz bewirkt

Nur der Sortenschutzinhaber darf Vermehrungsmaterial der Sorte erzeugen, aufbereiten, anbieten, in Verkehr bringen, ein- und ausführen oder aufbewahren. Der Schutz erstreckt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Erntegut und im Wesentlichen abgeleitete Sorten. Ausnahmen gelten insbesondere für den privaten Bereich, für Versuchszwecke, das Züchterprivileg und den Nachbau durch Landwirte gegen angemessene Vergütung.

Unsere Leistungen im Sortenschutzrecht

  • Strategieberatung: national, EU-weit oder international schützen? Sortenschutz, Patent oder Marke?
  • Anmeldung beim Bundessortenamt und beim CPVO, Begleitung der Registerprüfung, Einwendungs- und Beschwerdeverfahren
  • Sortenbezeichnungen und deren Abgrenzung zu Marken
  • Lizenz-, Vermehrungs- und Vertriebsverträge, Club- und Kontraktanbau-Modelle
  • Nachbau: Auskunftsansprüche, Nachbauentschädigung, Verfahren mit der Saatgut-Treuhandverwaltung
  • Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage bei Sortenschutzverletzungen; Grenzbeschlagnahme
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche und Due Diligence beim Erwerb von Sortenportfolios

Häufige Fragen

Kann ich eine Pflanzensorte patentieren lassen?

Pflanzensorten als solche sind in Europa vom Patentschutz ausgeschlossen; für sie steht der Sortenschutz zur Verfügung. Technische Erfindungen, etwa bestimmte Merkmale oder Verfahren, können dagegen patentfähig sein. Ausgenommen sind Pflanzen, die ausschließlich durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden.

Was kostet der Sortenschutz?

Es fallen Antrags- und Prüfungsgebühren sowie jährliche Gebühren an, die sich nach Amt und Pflanzenart richten. Gern erstellen wir Ihnen eine Kostenübersicht für Ihr Schutzvorhaben.

Aktuelles

Ihr Kontakt zu horak. Rechtsanwälte

Wir beraten bundesweit und international – vom Hauptsitz in Hannover, dem Sitz des Bundessortenamts, und unseren Standorten in Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart. Telefon 0511.357 356-0, E-Mail info@pflanzenrecht.de.