Kaum ein Thema sorgt unter Nachbarn für so viel Streit wie Bäume und Hecken an der Grenze. Ob Überhang, Laub, Wurzeln, Verschattung oder Grenzabstand – Bundesrecht, Landesnachbarrecht, Naturschutzrecht und kommunale Baumschutzsatzungen greifen ineinander. Wir beraten Eigentümer, Hausverwaltungen, Kommunen, Waldbesitzer und Baumpflegebetriebe.
Rechtsgrundlagen
- BGB: Überhang und Wurzeln (§ 910), Beseitigungsanspruch (§ 1004), nachbarrechtlicher Ausgleich (§ 906), Grenzbaum (§ 923)
- Nachbarrechtsgesetze der Länder: Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken sowie Ausschlussfristen, etwa sechs Jahre nach dem Anpflanzen in Nordrhein-Westfalen
- Naturschutzrecht: Schnittverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 BNatSchG), Artenschutz
- Baumschutzsatzungen und -verordnungen der Gemeinden
- Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB), Amtshaftung für Straßenbäume und Betreten des Waldes auf eigene Gefahr (§ 14 BWaldG)
Unsere Leistungen
- Ansprüche auf Rückschnitt, Beseitigung und Ausgleich – und deren Abwehr
- Prüfung von Grenzabständen, Ausschluss- und Verjährungsfristen
- Fällgenehmigungen, Ersatzpflanzungen und Bußgeldverfahren nach Baumschutzsatzung
- Schlichtungsverfahren und gerichtliche Durchsetzung
- Haftung bei Astbruch, Baumsturz und Wurzelschäden, Baumkontrolle und Dokumentation
- Verkehrssicherung im Wald, an Straßen, in Parks und auf Betriebsgeländen
Vorsicht bei Selbsthilfe
Wer überhängende Äste ohne Fristsetzung oder entgegen einer Baumschutzsatzung abschneidet, riskiert Schadensersatzforderungen und Bußgelder. Lesen Sie dazu unseren Beitrag Eigenmächtiger Rückschnitt am Grenzbaum sowie zur Haftung im Wald Wald auf eigene Gefahr.
Siehe auch
Waldrecht · Kleingartenrecht · Haftung bei Abdrift & Auskreuzung · Naturschutzrecht
Ihr Kontakt zu horak. Rechtsanwälte
Wir beraten bundesweit und international – vom Hauptsitz in Hannover und unseren Standorten in Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart. Telefon 0511.357 356-0, E-Mail info@pflanzenrecht.de.