Rund ein Drittel Deutschlands ist bewaldet. Waldbesitzer, Forstbetriebe, Forstbaumschulen, Holzhandel und Kommunen bewegen sich dabei in einem dichten Geflecht aus Forst-, Naturschutz-, Förder- und Lieferkettenrecht. Wir helfen, den Überblick zu behalten.
Rechtsgrundlagen
- Bundeswaldgesetz (BWaldG) und die Landeswaldgesetze mit Pflichten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, Wiederaufforstung und Waldumwandlung
- Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) für Saatgut und Pflanzen forstlicher Baumarten
- Naturschutzrecht, insbesondere Schutzgebiete, Natura 2000 und Artenschutz
- EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) mit Sorgfaltspflichten beim Inverkehrbringen von Holz
- Förderrecht, etwa Programme für klimaangepasstes Waldmanagement
Unsere Leistungen im Waldrecht
- Genehmigungen zur Waldumwandlung, Erstaufforstung und Ersatzaufforstung, etwa bei Wind- oder Infrastrukturprojekten
- Abwehr forstbehördlicher Anordnungen und Bußgelder
- Kauf, Verkauf und Pacht von Waldflächen; Grundstückverkehrsgenehmigung
- Holzkauf-, Holzernte- und Dienstleistungsverträge, Forstbetriebsgemeinschaften
- Forstliches Vermehrungsgut: Zulassung von Ausgangsmaterial, Herkunftsnachweise, Mängelhaftung bei Forstpflanzen
- Verkehrssicherungspflichten und Haftung, z. B. bei Baumschäden
- Waldklimaprämien, CO₂-Zertifikate und Förderverfahren
- EUDR-Compliance für Waldbesitzer, Sägewerke und Holzhandel
Aktuell: EUDR ab 30. Dezember 2026
Große und mittlere Unternehmen müssen die Pflichten der EU-Entwaldungsverordnung ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen, kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Auch Holz aus heimischen Wäldern ist erfasst. Mehr dazu in unserem Beitrag EU-Entwaldungsverordnung: Ab 30. Dezember 2026 wird es ernst.
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Wir beraten bundesweit – vom Hauptsitz in Hannover und unseren Standorten in Berlin, Bielefeld, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart. Telefon 0511.357 356-0, E-Mail info@pflanzenrecht.de.