Die EU hat die Gemeinsame Agrarpolitik mit dem Vereinfachungspaket (Verordnung (EU) 2025/2649) entschlackt. Deutschland setzt die Änderungen in mehreren Schritten um – teils rückwirkend zum 1. Januar 2026. Für Betriebe lohnt es sich, Bescheide für das Antragsjahr 2026 genau zu prüfen.
Die wichtigsten Änderungen
- Ökologisch wirtschaftende Betriebe gelten bei mehreren GLÖZ-Standards automatisch als konform.
- Kleine Betriebe werden weitgehend von Konditionalitätskontrollen und -sanktionen befreit.
- Ausnahmen sind auch bei Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall möglich; der Sammelantrag kann länger geändert werden.
- Eine Verordnung vom August 2026 regelt einen Stichtag für Dauergrünland: Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren, sollen grundsätzlich nicht mehr zu Dauergrünland werden.
- Neu ist eine Regelung zur Weitergabe von Daten der Konditionalitätsbehörden an Fachbehörden – das kann Folgeverfahren auslösen.
Stand des Verfahrens
Der Bundestag hat das Änderungsgesetz zu GAP-InVeKoS- und GAP-Konditionalitätengesetz am 15. Oktober 2026 beschlossen; der Abschluss im Bundesrat und die Verkündung standen bei Redaktionsschluss noch aus.
Ausblick: GAP ab 2028
Die Kommission hat vorgeschlagen, die bisherigen zwei Säulen in nationale und regionale Partnerschaftspläne zu überführen. Der Agrarrat hat sich Ende Oktober 2026 auf eine erste Position zur GAP-Verordnung verständigt; über das Budget wird im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens weiter verhandelt.
Unser Rat
- Bescheide 2026 auf die neue Rechtslage prüfen und Rechtsbehelfsfristen wahren.
- Bei Rückforderungen und Sanktionen prüfen, ob die Erleichterungen rückwirkend greifen.
- Flächenstatus (Acker oder Dauergrünland) dokumentieren.
Quellen: Deutscher Bundestag, VO (EU) 2025/2649, BR-Drs. 316/26
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.