Wiederherstellungsplan verspätet: Was auf Wald-, Moor- und Agrarflächeneigentümer zukommt

Die EU-Wiederherstellungsverordnung (EU) 2024/1991 verpflichtet die Mitgliedstaaten, geschädigte Ökosysteme schrittweise wiederherzustellen. Bis zum 1. September 2026 sollten die Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne bei der EU-Kommission eingehen. Nach Berichten hatten zu diesem Zeitpunkt nur wenige Mitgliedstaaten eingereicht – Deutschland nicht.

Worum es geht

  • Bis 2030 sollen auf mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresflächen der EU Wiederherstellungsmaßnahmen laufen.
  • Für Agrarökosysteme sind Indikatoren wie Grünland-Schmetterlinge, organischer Kohlenstoff in Ackerböden und Landschaftselemente vorgesehen.
  • Für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moore gibt es gestaffelte Wiedervernässungsziele; für Landwirte und private Eigentümer bleibt die Wiedervernässung freiwillig.
  • Für Wälder sind Indikatoren etwa zu Totholz und Waldvögeln vorgesehen.

Der deutsche Plan

Das Bundesumweltministerium hatte von April bis Juni 2026 eine Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf durchgeführt. Land- und Forstwirtschaftsverbände haben Kritik am Flächenumfang geäußert. Die Pflichten aus der Verordnung bestehen unabhängig davon, wann der Plan eingereicht wird.

Was Eigentümer tun können

  • Das weitere Beteiligungsverfahren verfolgen und Stellungnahmen abgeben.
  • Freiwillige Maßnahmen wie Wiedervernässung nur auf vertraglicher Grundlage und mit Förderung umsetzen.
  • Kompensations- und Förderverträge auf Kumulierungs- und Anrechnungsregeln prüfen.

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Quellen: BMUKN, eunews

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.