Die EU-Wiederherstellungsverordnung (EU) 2024/1991 verpflichtet die Mitgliedstaaten, geschädigte Ökosysteme schrittweise wiederherzustellen. Bis zum 1. September 2026 sollten die Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne bei der EU-Kommission eingehen. Nach Berichten hatten zu diesem Zeitpunkt nur wenige Mitgliedstaaten eingereicht – Deutschland nicht.
Worum es geht
- Bis 2030 sollen auf mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresflächen der EU Wiederherstellungsmaßnahmen laufen.
- Für Agrarökosysteme sind Indikatoren wie Grünland-Schmetterlinge, organischer Kohlenstoff in Ackerböden und Landschaftselemente vorgesehen.
- Für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moore gibt es gestaffelte Wiedervernässungsziele; für Landwirte und private Eigentümer bleibt die Wiedervernässung freiwillig.
- Für Wälder sind Indikatoren etwa zu Totholz und Waldvögeln vorgesehen.
Der deutsche Plan
Das Bundesumweltministerium hatte von April bis Juni 2026 eine Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf durchgeführt. Land- und Forstwirtschaftsverbände haben Kritik am Flächenumfang geäußert. Die Pflichten aus der Verordnung bestehen unabhängig davon, wann der Plan eingereicht wird.
Was Eigentümer tun können
- Das weitere Beteiligungsverfahren verfolgen und Stellungnahmen abgeben.
- Freiwillige Maßnahmen wie Wiedervernässung nur auf vertraglicher Grundlage und mit Förderung umsetzen.
- Kompensations- und Förderverträge auf Kumulierungs- und Anrechnungsregeln prüfen.
Naturschutzrecht · Klimarecht & Carbon Farming
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.