Wald auf eigene Gefahr: Geplante Änderung von § 14 BWaldG und neue Rechtsprechung zur Haftung

Wer den Wald betritt, tut dies auf eigene Gefahr – so steht es seit langem in § 14 des Bundeswaldgesetzes. Mit einem Regierungsentwurf vom 7. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8409) soll die Vorschrift präzisiert werden. Waldbesitzer sollten die Änderung kennen, aber nicht überschätzen.

Was der Entwurf vorsieht

  • Das Verweilen an einfachen Einrichtungen wie Bänken oder Infotafeln soll dem Betreten gleichgestellt werden.
  • Die Benutzung des Waldes – ausdrücklich auch für organisierte, gewerbliche oder berufliche Veranstaltungen – soll auf eigene Gefahr erfolgen, insbesondere hinsichtlich waldtypischer Gefahren.
  • Die Änderung ist Teil eines Gesetzes zur Beschleunigung von Bundeswehr-Infrastruktur und befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren.

Was bereits gilt

Schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Oktober 2012, VI ZR 311/11) haften Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren wie herabfallende Äste. Anders ist es bei atypischen Gefahren und bei Gefahren, die der Waldbesitzer selbst schafft.

Neue Urteile mahnen zur Sorgfalt

  • Das OLG München (Beschlüsse vom 19. Januar und 17. März 2026, 1 U 2788/25 e) verlangt bei Fällarbeiten eine physische Sperrung von Waldwegen; Warnschilder und Hupsignale reichten nicht.
  • Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 8. April 2025, 6 O 5002/22) legt an Waldrändern zu Wohngrundstücken einen strengeren Maßstab an.

Unser Rat für Waldbesitzer

  • Baumkontrollen an Wegen, Parkplätzen und Grundstücksgrenzen dokumentieren.
  • Bei Holzernte und Fällarbeiten Wege wirksam sperren und die Maßnahmen festhalten.
  • Veranstaltungen im Wald vertraglich regeln und Versicherungsschutz prüfen.

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Quellen: BT-Drs. 21/8409, OLG München 1 U 2788/25 e

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.