Wer den Wald betritt, tut dies auf eigene Gefahr – so steht es seit langem in § 14 des Bundeswaldgesetzes. Mit einem Regierungsentwurf vom 7. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8409) soll die Vorschrift präzisiert werden. Waldbesitzer sollten die Änderung kennen, aber nicht überschätzen.
Was der Entwurf vorsieht
- Das Verweilen an einfachen Einrichtungen wie Bänken oder Infotafeln soll dem Betreten gleichgestellt werden.
- Die Benutzung des Waldes – ausdrücklich auch für organisierte, gewerbliche oder berufliche Veranstaltungen – soll auf eigene Gefahr erfolgen, insbesondere hinsichtlich waldtypischer Gefahren.
- Die Änderung ist Teil eines Gesetzes zur Beschleunigung von Bundeswehr-Infrastruktur und befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren.
Was bereits gilt
Schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Oktober 2012, VI ZR 311/11) haften Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren wie herabfallende Äste. Anders ist es bei atypischen Gefahren und bei Gefahren, die der Waldbesitzer selbst schafft.
Neue Urteile mahnen zur Sorgfalt
- Das OLG München (Beschlüsse vom 19. Januar und 17. März 2026, 1 U 2788/25 e) verlangt bei Fällarbeiten eine physische Sperrung von Waldwegen; Warnschilder und Hupsignale reichten nicht.
- Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 8. April 2025, 6 O 5002/22) legt an Waldrändern zu Wohngrundstücken einen strengeren Maßstab an.
Unser Rat für Waldbesitzer
- Baumkontrollen an Wegen, Parkplätzen und Grundstücksgrenzen dokumentieren.
- Bei Holzernte und Fällarbeiten Wege wirksam sperren und die Maßnahmen festhalten.
- Veranstaltungen im Wald vertraglich regeln und Versicherungsschutz prüfen.
Baum- und Nachbarrecht · Waldrecht
Quellen: BT-Drs. 21/8409, OLG München 1 U 2788/25 e
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.