Pflicht zum schriftlichen Vertrag: Was die VO (EU) 2026/1739 für Vertragsanbau und Vermehrung bedeutet

Mit der Verordnung (EU) 2026/1739 hat die EU die Gemeinsame Marktorganisation geändert, um die Stellung der Landwirte in der Lieferkette zu stärken. Die Verordnung gilt seit dem 18. August 2026; die wichtigsten Vertragsregeln sind ab dem 19. August 2028 anzuwenden.

Die Vertragspflicht

  • Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollen grundsätzlich einen vorher geschlossenen schriftlichen Vertrag voraussetzen.
  • Der Vertrag muss einen Preis oder eine Preisformel mit objektiven Indikatoren sowie Regelungen zu Menge, Qualität, Laufzeit, Zahlung und höherer Gewalt enthalten.
  • Bei längeren Laufzeiten ist eine Überprüfungsklausel vorgesehen.
  • Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen vorsehen, etwa für kleine Unternehmen oder geringe Liefermengen.

Weitere Neuerungen

  • Neue Regeln für Angaben wie „fair“ oder „kurze Lieferkette“.
  • Bestimmte Fleischbezeichnungen werden künftig Fleischerzeugnissen vorbehalten und dürfen für pflanzenbasierte Produkte nicht mehr verwendet werden.
  • Parallel verbessert die Verordnung (EU) 2026/697 ab 2027 die grenzüberschreitende Verfolgung unlauterer Handelspraktiken.

Was Züchter, Vermehrer und Abnehmer tun sollten

  • Muster- und Rahmenverträge für Vertragsanbau und Vermehrung überarbeiten.
  • Preisformeln auf objektive Markt- und Kostenindikatoren umstellen.
  • Die nationale Umsetzung, etwa im AgrarOLkG, beobachten.
  • Bezeichnungen pflanzlicher Alternativprodukte frühzeitig prüfen.

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Quellen: foodtimes, VO (EU) 2026/697

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.