Neue CITES-Listen seit 29. Juni 2026: Was Gärtnereien, Pflanzenhändler und Holzimporteure beachten müssen

Die 20. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) hat Ende 2025 in Samarkand neue Handelsbeschränkungen beschlossen. Die EU hat die Anhänge ihrer Artenschutzverordnung mit der Verordnung (EU) 2026/1383 angepasst; die Änderungen gelten seit dem 29. Juni 2026.

Wichtige Änderungen für Pflanzen und Holz

  • Neu in Anhang A und damit grundsätzlich mit Vermarktungsverbot: unter anderem die Chilenische Honigpalme (Jubaea chilensis) sowie einzelne Sukkulentenarten.
  • Neu in Anhang B: unter anderem Guggul (Commiphora wightii), mit Ausnahmen für Fertigprodukte im Einzelhandel.
  • Neu in Anhang D: unter anderem Sandelholz sowie mehrere Gattungen tropischer Hölzer wie Meranti und Sapelli – hier gelten Einfuhrmeldungen.
  • Zahlreiche Aloe-Arten wurden neuen Gattungen zugeordnet; Papiere und Etiketten sind anzupassen.

Zusätzlich: Entwaldungsverordnung

Für Holz und Holzprodukte gelten zusätzlich die Sorgfaltspflichten der EU-Entwaldungsverordnung, für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026.

Was Händler jetzt tun sollten

  • Sortiment und Lagerbestände mit den neuen Anhängen abgleichen.
  • Nachzuchtnachweise und Vermarktungsbescheinigungen für Anhang-A-Arten beschaffen.
  • Lieferantenerklärungen und Herkunftsnachweise für Holz aktualisieren.

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Quellen: VO (EU) 2026/1383, RP Darmstadt

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.