Mit der Verordnung (EU) 2026/1739 hat die EU die Gemeinsame Marktorganisation geändert, um die Stellung der Landwirte in der Lieferkette zu stärken. Die Verordnung gilt seit dem 18. August 2026; die wichtigsten Vertragsregeln sind ab dem 19. August 2028 anzuwenden.
Die Vertragspflicht
- Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollen grundsätzlich einen vorher geschlossenen schriftlichen Vertrag voraussetzen.
- Der Vertrag muss einen Preis oder eine Preisformel mit objektiven Indikatoren sowie Regelungen zu Menge, Qualität, Laufzeit, Zahlung und höherer Gewalt enthalten.
- Bei längeren Laufzeiten ist eine Überprüfungsklausel vorgesehen.
- Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen vorsehen, etwa für kleine Unternehmen oder geringe Liefermengen.
Weitere Neuerungen
- Neue Regeln für Angaben wie „fair“ oder „kurze Lieferkette“.
- Bestimmte Fleischbezeichnungen werden künftig Fleischerzeugnissen vorbehalten und dürfen für pflanzenbasierte Produkte nicht mehr verwendet werden.
- Parallel verbessert die Verordnung (EU) 2026/697 ab 2027 die grenzüberschreitende Verfolgung unlauterer Handelspraktiken.
Was Züchter, Vermehrer und Abnehmer tun sollten
- Muster- und Rahmenverträge für Vertragsanbau und Vermehrung überarbeiten.
- Preisformeln auf objektive Markt- und Kostenindikatoren umstellen.
- Die nationale Umsetzung, etwa im AgrarOLkG, beobachten.
- Bezeichnungen pflanzlicher Alternativprodukte frühzeitig prüfen.
Quellen: foodtimes, VO (EU) 2026/697
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.