Die 20. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) hat Ende 2025 in Samarkand neue Handelsbeschränkungen beschlossen. Die EU hat die Anhänge ihrer Artenschutzverordnung mit der Verordnung (EU) 2026/1383 angepasst; die Änderungen gelten seit dem 29. Juni 2026.
Wichtige Änderungen für Pflanzen und Holz
- Neu in Anhang A und damit grundsätzlich mit Vermarktungsverbot: unter anderem die Chilenische Honigpalme (Jubaea chilensis) sowie einzelne Sukkulentenarten.
- Neu in Anhang B: unter anderem Guggul (Commiphora wightii), mit Ausnahmen für Fertigprodukte im Einzelhandel.
- Neu in Anhang D: unter anderem Sandelholz sowie mehrere Gattungen tropischer Hölzer wie Meranti und Sapelli – hier gelten Einfuhrmeldungen.
- Zahlreiche Aloe-Arten wurden neuen Gattungen zugeordnet; Papiere und Etiketten sind anzupassen.
Zusätzlich: Entwaldungsverordnung
Für Holz und Holzprodukte gelten zusätzlich die Sorgfaltspflichten der EU-Entwaldungsverordnung, für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026.
Was Händler jetzt tun sollten
- Sortiment und Lagerbestände mit den neuen Anhängen abgleichen.
- Nachzuchtnachweise und Vermarktungsbescheinigungen für Anhang-A-Arten beschaffen.
- Lieferantenerklärungen und Herkunftsnachweise für Holz aktualisieren.
Quellen: VO (EU) 2026/1383, RP Darmstadt
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.