Gute Nachrichten für Kleingartenvereine: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2026 (Az. III ZR 9/26) können Verpächter Gemeinschaftsflächen einer Kleingartenanlage nicht leichter kündigen als die Gärten selbst.
Die Entscheidung
- Gemeinschaftseinrichtungen wie Vereinsheim, Wege, Parkplätze oder Werkstatt gehören funktional zur Kleingartenanlage.
- Der Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 BKleingG gilt für sie entsprechend.
- Dass auf diesen Flächen niemand einen eigenen Garten bewirtschaftet, rechtfertigt keine erleichterte Kündigung.
Berlin sichert Kleingärten gesetzlich
Ergänzend hat Berlin im März 2026 ein Kleingartenflächensicherungsgesetz erlassen: Kleingärten auf landeseigenen Flächen dürfen grundsätzlich nicht verkauft und nur gegen gleichwertige Ersatzflächen aufgegeben werden.
Was Vereine und Verpächter beachten sollten
- Kündigungen einzelner Teilflächen auf ihre Wirksamkeit prüfen.
- Zwischenpachtverträge und Lagepläne auf die Zuordnung der Gemeinschaftsflächen hin durchsehen.
- Bei Umplanungen frühzeitig Ersatzflächen und Entschädigung verhandeln.
Unsere Beratung
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Quellen: Rödl & Partner, GVBl. Berlin 2026, S. 128
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.