Marke oder Sortenname? Fünf Regeln für Züchter und Vermarkter

Viele erfolgreiche Apfel-, Rosen- oder Erdbeersorten werden unter einer Marke vermarktet, die von der Sortenbezeichnung abweicht. Das ist kein Zufall: Sortenbezeichnung und Marke folgen unterschiedlichen Regeln. Die laufende Evaluation der Gemeinschaftlichen Sortenschutzverordnung 2100/94 – die öffentliche Konsultation endete am 20. April 2026 – könnte daran etwas ändern.

Fünf Regeln

  • Die Sortenbezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung. Sie muss für jedermann frei verwendbar bleiben, auch nach Ablauf des Sortenschutzes (Art. 20 UPOV, Art. 17, 18 VO 2100/94).
  • Eine Sortenbezeichnung kann nicht als Marke für dieselbe Pflanzenart eingetragen werden. Marken, die eine geschützte Sortenbezeichnung wiedergeben, sind nach Art. 7 Abs. 1 lit. m UMV bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 12 MarkenG ausgeschlossen.
  • Eine Marke darf eine Sortenbezeichnung nur als untergeordnetes Element enthalten. Nach der Rechtsprechung des EuG kommt es darauf an, ob die Sortenbezeichnung das wesentliche Element der Marke ist.
  • Ältere Marken können einer Sortenbezeichnung entgegenstehen. Mit Zustimmung des Markeninhabers kann das Hindernis entfallen (Art. 63 VO 2100/94, CPVO-Leitlinien).
  • Das Zwei-Namen-Modell schützt am längsten. Eine Handelsmarke kann – anders als der Sortenschutz – unbegrenzt verlängert werden und begleitet auch Nachfolgesorten.

Unser Rat

  • Sortenbezeichnung und Marke von Anfang an gemeinsam planen.
  • Vor der Anmeldung beider Rechte Recherchen durchführen.
  • Lizenzverträge so gestalten, dass Marke und Sorte nicht auseinanderfallen.

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Sortenbezeichnung & Marke · Sortenschutzrecht

Quellen: CPVO, CPVO-Leitlinien zu Sortenbezeichnungen

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.