Viele erfolgreiche Apfel-, Rosen- oder Erdbeersorten werden unter einer Marke vermarktet, die von der Sortenbezeichnung abweicht. Das ist kein Zufall: Sortenbezeichnung und Marke folgen unterschiedlichen Regeln. Die laufende Evaluation der Gemeinschaftlichen Sortenschutzverordnung 2100/94 – die öffentliche Konsultation endete am 20. April 2026 – könnte daran etwas ändern.
Fünf Regeln
- Die Sortenbezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung. Sie muss für jedermann frei verwendbar bleiben, auch nach Ablauf des Sortenschutzes (Art. 20 UPOV, Art. 17, 18 VO 2100/94).
- Eine Sortenbezeichnung kann nicht als Marke für dieselbe Pflanzenart eingetragen werden. Marken, die eine geschützte Sortenbezeichnung wiedergeben, sind nach Art. 7 Abs. 1 lit. m UMV bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 12 MarkenG ausgeschlossen.
- Eine Marke darf eine Sortenbezeichnung nur als untergeordnetes Element enthalten. Nach der Rechtsprechung des EuG kommt es darauf an, ob die Sortenbezeichnung das wesentliche Element der Marke ist.
- Ältere Marken können einer Sortenbezeichnung entgegenstehen. Mit Zustimmung des Markeninhabers kann das Hindernis entfallen (Art. 63 VO 2100/94, CPVO-Leitlinien).
- Das Zwei-Namen-Modell schützt am längsten. Eine Handelsmarke kann – anders als der Sortenschutz – unbegrenzt verlängert werden und begleitet auch Nachfolgesorten.
Unser Rat
- Sortenbezeichnung und Marke von Anfang an gemeinsam planen.
- Vor der Anmeldung beider Rechte Recherchen durchführen.
- Lizenzverträge so gestalten, dass Marke und Sorte nicht auseinanderfallen.
Sortenbezeichnung & Marke · Sortenschutzrecht
Quellen: CPVO, CPVO-Leitlinien zu Sortenbezeichnungen
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.