Wer Nutzhanf anbaut oder verarbeitet, bewegt sich rechtlich auf schmalem Grat. Ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/2116) will das ändern. Bei der Anhörung im Bundestag am 14. Oktober 2026 gab es Zustimmung aus Landwirtschaft und Wissenschaft, aber auch Warnungen.
Geltende Rechtslage
- Nutzhanf ist nach dem Konsumcannabisgesetz nur Hanf mit höchstens 0,3 Prozent THC, dessen Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
- Der Anbau ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen; es dürfen nur zugelassene Sorten verwendet werden.
- Die EU-Agrarförderung ist an den Grenzwert von 0,3 Prozent THC gebunden.
Was der Entwurf vorsieht
- Streichung der Rauschklausel
- Anhebung des THC-Grenzwerts auf 1 Prozent
- Zulassung des Indoor-Anbaus
Die Diskussion
Landwirtschaftsverbände und Wissenschaft unterstützen die Liberalisierung. Das Bundesinstitut für Risikobewertung mahnt, zunächst Höchstgehalte für Lebens- und Futtermittel festzulegen. Zudem würde eine nationale Anhebung des Grenzwerts nichts an der EU-Fördergrenze ändern. Ob und wann der Entwurf beschlossen wird, ist offen.
Unser Rat
- Nur zugelassene Sorten anbauen und Anzeigepflichten einhalten.
- Abnehmer und Verwendungszweck vertraglich dokumentieren.
- Produkte mit Blüten oder Blättern besonders sorgfältig prüfen lassen.
Quellen: heute im bundestag
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.