Eine Sorte braucht eine Sortenbezeichnung – für die Vermarktung setzen Züchter und Händler aber häufig zusätzlich auf Marken. Das Zusammenspiel ist rechtlich anspruchsvoll: Sortenbezeichnungen sind Gattungsbezeichnungen und müssen frei bleiben, Marken dürfen sie nur eingeschränkt enthalten.
Rechtsgrundlagen
- UPOV-Übereinkommen (Art. 20), Gemeinschaftliche Sortenschutzverordnung 2100/94 (Art. 17, 18, 63) und CPVO-Leitlinien zu Sortenbezeichnungen
- Sortenschutzgesetz (§ 7) und Saatgutverkehrsgesetz
- Unionsmarkenverordnung (Art. 7 Abs. 1 lit. m) und Markengesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 12)
- Designschutz für Pflanzenprodukte, Verpackungen und Verkaufsformen
Unsere Leistungen
- Wahl und Prüfung von Sortenbezeichnungen, Einwendungen gegen fremde Bezeichnungen
- Markenrecherche und Markenanmeldung, auch international
- Zwei-Namen-Strategien: Sortenbezeichnung und Handelsmarke
- Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren vor DPMA, EUIPO und CPVO
- Abmahnung und Durchsetzung bei Verletzungen
Aktuell
Fünf Regeln für Züchter und Vermarkter: Marke oder Sortenname?.
Siehe auch
Sortenrecht · Sortenschutzrecht · Die Markenrechtler
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