Der Wolf ist jagdbar: Was Grundeigentümer, Jagdgenossenschaften und Pächter wissen müssen

Nach der Herabstufung des Schutzstatus in der Berner Konvention und in der FFH-Richtlinie hat der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen, den Wolf in das Bundesjagdgesetz aufzunehmen. Die Neuregelung gilt seit dem 2. April 2026.

Die Neuregelung

  • Der Wolf unterliegt nun dem Jagdrecht; eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober ist vorgesehen, sofern der Erhaltungszustand günstig ist.
  • Wölfe, die Weidetiere gerissen haben, sollen unabhängig davon entnommen werden können.
  • Die Länder können Weidegebiete festlegen, in denen besondere Regeln gelten.
  • Ein Runder Tisch Wald/Wild soll bis Ende 2026 Ergebnisse vorlegen.

Unterschiedliche Umsetzung in den Ländern

  • Niedersachsen hat im Juli 2026 ein neues Jagdgesetz beschlossen, das unter anderem die Zuständigkeit für den Wolf bündelt und die Abschussplanung beim Rehwild ändert.
  • Brandenburg hat den Wolf in sein Jagdrecht aufgenommen, ihn aber ganzjährig geschont; die Entnahme schadenstiftender Wölfe soll erleichtert werden.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Risse durch den Wolf sind kein Wildschaden im Sinne der §§ 29 ff. BJagdG; Betroffene sind weiterhin auf Billigkeitsleistungen und Herdenschutzförderung der Länder angewiesen.
  • Jagdpachtverträge sollten im Hinblick auf die neuen Landesgesetze und Pflichten der Pächter überprüft werden.
  • Für Waldbesitzer bleibt die Frage waldverträglicher Schalenwildbestände zentral.

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Quellen: Deutscher Bundestag, top agrar

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. November 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sprechen Sie uns an: Kontakt · Telefon 0511.357 356-0.